AGB

AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verträge

Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Heilpraktikerin für Psychotherapie und dem/der KlientIn als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragspartnern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die KlientIn das generelle Behandlungsangebot der Heilpraktikerin für Psychotherapie (HP Psych) annimmt und sich an sie zum Zwecke der Beratung, Unterstützung und/oder Therapie wendet.

Die HP Psychotherapie ist berechtigt eine Behandlung/ Beratung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sowohl die Hp Psych als auch der/die Klient/in können einen bestehenden Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. In diesem Fall bleibt der Honorar-Anspruch, für die bis zur Ablehnung der Behandlung erbrachten Leistungen erhalten.

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages

Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erbringt ihre Dienste gegenüber dem/der Klienten/in in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beratung, Unterstützung und/oder Therapie von Klient/in nach eigenem Ermessen und mit dem Wohle des/der Klinten/in im Sinne anwendet.

Die Heilpraktikerin Psychotherapie ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der KlientIn entsprechen, sofern diese(r) hierüber keine Entscheidung trifft. Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Therapie kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Wenn der/die Klient/in ausschließlich nach bestimmten wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, unterstützt und/oder therapiert werden will, hat er/sie das der HP Psychotherapie gegenüber schriftlich zu erklären und definieren.

Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erbringt ihre Leistungen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts Anderes vereinbart wurde, in den genannten Räumen. Eine Behandlungseinheit dauert 60 Minuten. Abweichungen hiervon sind zu vereinbaren.

Die Behandlung/ Beratung der Heilpraktikerin für Psychotherapie ersetzt keine Untersuchung/Behandlung durch einen Arzt. Der/Die Klient/in ist aufgefordert, sich bei Beschwerden mit Krankheitswert selbstverantwortlich in die Behandlung eines/er Arztes/Ärztin zu begeben.

§ 3 Mitwirkung des/der Klienten/in

 Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Klient/in nicht verpflichtet. Eine Behandlung ist jedoch in der Regel nur bei aktiver Mitwirkung der Klienten möglich. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für eine Behandlung/Beratung sowie angeratene und/oder notwendige ärztliche Untersuchungen.

§ 4 Honorierung der Heilpraktikerin für Psychotherapie

 Die Heilpraktikerin für Psychotherapie hat für ihre Dienste einen Honorar-Anspruch. Dieser richtet sich sofern nichts Anderes vereinbart wurde nach den Sätzen der Preisliste der Heilpraktikerin für Psychotherapie.

Der/Die Klient/in ist darüber informiert, dass die Heilpraktikerin für Psychotherapie keine Zulassung zu Krankenkassen, Beihilfestellen oder sonstigen Kostenträgern hat. Die Honorare sind von den Klienten selber zu bezahlen.

In Ausnahmefällen übernehmen private Zusatzversicherungen die Kosten der Therapie anteilig oder in vollem Umfang. Die Abklärung davon im Vorfeld, sowie die entsprechende Antragsstellung sind Aufgabe des/ der Versicherten.

Bei Nichterscheinen des/der Klienten/in zu einem vereinbarten Termin, ohne vorherige Mitteilung, schuldet diese(r) der Heilpraktikerin für Psychotherapie unabhängig vom Grund für den Ausfall ein Ausfallhonorar in voller Höhe des Honorars, dass er/sie hätte zahlen müssen, wenn der Termin in Anspruch genommen worden wäre.

Vereinbarte Termine, die nicht wahrgenommen werden können, sind von dem/der Klienten/in bis 24 Stunden vor dem Termin zu verlegen, ansonsten gelten sie als nicht in Anspruch genommen und es ist ein Ausfallhonorar in voller Höhe zu zahlen. Ausfallhonorare sind innerhalb von 2 Wochen zu entrichten.

Termine, die von Seiten der Heilpraktikerin für Psychotherapie abgesagt werden müssen, werden dem/der Klienten/in nicht in Rechnung gestellt. Der/Die Klient/in hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen die Heilpraktikerin für Psychotherapie. Diese schuldet auch keine Angabe von Gründen.

§ 5 Vertraulichkeit der Behandlung

Die Heilpraktikerin für Psychotherapie behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich einer Diagnose, der Beratungen und/oder der Therapieinhalte sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des/der Klienten/in Auskünfte nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.

Absatz 1. gilt dann nicht, wenn die Heilpraktikerin für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. kann ferner ausgesetzt werden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Unterstützung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen die HP Psychotherapie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten bzw. schützen kann.

Die Heilpraktikerin für Psychotherapie führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen. Dem/Der Klienten/in steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er/sie kann auch nicht die Herausgabe dieser Handakte verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt. Sofern der/die Klient/in eine Behandlungs- oder Beratungsakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin für Psychotherapie kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus der Handakte.

 § 6 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / des Behandlungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.